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Vereinssatzung

Satzung des Fußballclub Hagen/Uthlede von 2000 e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Fußballclub Hagen/Uthlede von 2000 e.V.

1.1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR110434 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Hagen im Bremischen. Die Vereinsfarben sind grün-schwarz.
Der Verein ist Nachfolger
– der Fußballabteilung des Hagener SV von 1863 e.V.
– der Fußballabteilung des TSV Uthlede e.V.

2.1. Der Verein wurde am 13. April 2000 errichtet.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen Fußballverbandes e.V.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports. Andere Sportarten betreibt der Verein nicht.

2. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Durchführung sportlicher Veranstaltungen, Förderungen sportlicher Übungen und Leistungen und Errichtung von Sportanlagen.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
a. Vergütung von Vorstands/Vereinstätigkeit
b. Das Amt des Vereinsvorstandes, Funktionsträger des Vorstandes oder Trainer wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgefüllt.
c. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
d. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütungen das nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinützige Zielsetzung des Vereins.
e. Die Entscheidung über eine Vereinstätigkeit/Amt nach § 2.6.c trifft der Vorstand. Eine Vergütung an Vorstandsmitgliedern und Spielern darf nicht aus dem Budget der Stammvereine gezahlt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

2. Eine Spielerlaubnis für den Verein FC Hagen/Uthlede kann nur dann erworben werden, wenn gleichzeitig eine Mitgliedschaft im Hagener SV e.V. oder im TSV Uthlede e.V. besteht. Neue „Mitglieder“ im Verein FC Hagen/Uthlede können sich den Stammverein, dem sie beitreten wollen frei wählen. Ein Vereinswechsel aufgrund günstigerer Beiträge ist nicht zulässig.

3. Mitglieder (aktiv wie passiv) im FC Hagen/Uthlede sind Mitglieder aus den Stammvereinen, die die Sparte „Fußball“ angegeben haben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Auschluss.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand des Stammvereins zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. unter der Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

3. Ein Mitlgied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wergen:
– Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung der Organe des Vereins
– Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung
– eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– groben unsportlichen Verhaltens und wegen unehrenhafter Handlungen.
Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied hat das Recht eines Einspruchs. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit sich an die nächste Mitgliederversammlung zu richten, die dann endgültig darüber entscheidet.

§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
– durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar;
– die Einrichtung des Hagener SV e.V. oder TSV Uthlede e.V. nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
– an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Fußballsport aktiv auszuüben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
– die Satzung des Vereins sowie die Satzung der in § 1 genannten Verbände zu befolgen;
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
– die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten;
– dem Vorstand jeden Wohnortswechsel zu melden.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand (stimmberechtigte)
– der Gesamtvorstand mit allen Beisitzern

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll spätestens bis zum 31. März jeden Jahres stattfinden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
– der Vorstand beschließt,
– 10 % der Vereinsmitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang in den Ortschaften Hagen, Uthlede und auf der Vereinshomepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
– Rechenschaftsbericht des Vorstandes
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Feststellung der Stimmberechtigten
– Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
– Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
– Mitgliedsbeiträge (sofern diese verändert werden sollen)
– Satzungsänderungen (sofern diese geändert werden soll)

6. Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Verhandlung eines besonderen Beschluss der Versammlung (2/3 Mehrheit).

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen geschehen durch erheben der Hand, wenn kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.

8. Wahlen und Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und müssen vorher in der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand der Verein besteht aus
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Schriftwart
– dem Leiter Herrenspielbetrieb
– dem stellvertretenden Herrenspielbetrieb (in beratender Funktion)
– dem Jugendwart
– dem stellvertretenden Jugendwart (in beratender Funktion)
– dem Schiedsrichterbeauftragten (in beratender Funktion)
– zwei bis vier Beisitzern (in beratender Funktion)
– Sponsorenbeauftragten (in beratender Funktion)
In beratender Funktion bedeutet: nicht stimmberechtigt.

2. Falls die Mitgliederversammlung es beschließt, kann sie bist zu zwei Stellvertreter für den Leiter des Herrenspielbetriebs und/oder für den Jugendspielbetrieb wählen, die das Recht haben, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Stimmberechtigt in den Vorstandssitzungen sind sie allerdings nur, wenn im Verhinderungsfall der Leiter des Herenspielbetriebes oder der Jugendwart sein Stimmrecht auf einen der Stellvertreter überträgt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch seinen Stellvertreter (2. Vorsitzender) vertreten. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt (personelle Veränderungen sind dem Gericht unverzüglich anzuzeigen).

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes während der Amtszeit, kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kommissarisch berufen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes und der Funktionsträger des Vorstandes
1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, und haben die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Förderbeiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei Kassenrevisionen sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

4. Der Schriftführer führt die Protokolle bei Vorstandssitzungen, Vereinsverhandlungen und Mitgliederverhandlungen, die er zu unterzeichnen hat.

5. Die Leiter des Herren- und Jugendspielbetriebes sind für den ordnungsgemäßen Ablauf des Trainings- und Spielbetriebes verantwortlich.

§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Sportbetrieb
Der Trainings- und Spielbetrieb findet in den Ortschaften Hagen, Uthlede und Sandstedt statt. Für die Jugendmannschaften, die im JFV Staleke e.V. spielen sind zusätzlich die Orte Driftsethe, Wittstedt und Bramstedt vorgesehen. Die Spiel-/Trainingsbedingungen regelt eine Vereinbarung zwischen den Vereinen.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
– der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat;
– von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 60 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Sportvereine Hagener SV e.V. und TSV Uthlede mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird.

§ 15 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeträge werden von den Vereinen Hagener SV e.V. und TSV Uthlede e.V. in der Höhe festgelegt und eingezogen. Diese beiden Vereine stellen anteilig (wie in der Vereinbarung geregelt) die erforderlichen Mittel zur Finanzierungen des Spielbetriebes vom FC Hagen/Uthlede zur Verfügung. Über die Erhebung von spezifischen Förderbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung des FC Hagen/Uthlede.

Hagen/Uthlede, den 06. Mai 2015

Der Vorstand